Arzneimittelgesetz

Im Arzneimittelgesetz (§40 ff.) werden juristischen Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen geregelt, zum Beispiel die Rolle der zuständigen Behörden und der Ethikkommission als auch die Bedingungen, die der leitende Prüfarzt und die Teilnehmer der Prüfungen erfüllen müssen.

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